Satzung in der Neufassung vom 23. Juni 2022

Förderkreis für das Museum Wald und Umwelt und die Umweltstation Ebersberger Forst (FöK) e.V.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Förderkreis für das Museum Wald und Umwelt und die Umweltstation Ebersberger Forst (FöK)” Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz “e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebersberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die von der Stadt Ebersberg getragenen Einrichtungen Museum Wald und Umwelt und Umweltstation Ebersberger Forst sowohl ideell als auch materiell zu unterstützen. Er wirkt durch eigene Bildungsarbeit und Initiativen an der Umsetzung der Ziele des Museums und der Umweltstation mit, tritt für ihre Fortentwicklung ein und beteiligt sich an der Fortschreibung ihrer Konzepte.
(2) Der Verein
. macht an konkreten Beispielen sichtbar, wie wir Menschen unsere Umwelt bereits geprägt haben und sie täglich belastend verändern,
. versucht, Bewusstsein für die Verantwortung zu schaffen, die der Mensch für den Zustand der Natur und die Folgen der von ihm verursachten Schäden hat,
. will in Veranstaltungen, Sonderausstellungen und Diskussionsforen Umweltgefährdungen aufzeigen,
. will umweltfreundliches Handeln fördern und dafür um Unterstützung werben,
. unterstützt die Stadt Ebersberg bei der Fortentwicklung des Museumskonzepts und seine konkrete Umsetzung mit dem Schwerpunkt Klimawandel,
. will Partner der Schulen bei der Vermittlung geeigneter Veranstaltungen zur Umwelterziehung sein.
(3) Maßgebend für die Zusammenarbeit mit der Stadt Ebersberg ist der von ihr und dem Verein vereinbarte Vertrag in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins frend sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss Entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
(b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
(d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
(e) Beschlussfassung über die Berufung gegen Entscheidungen des Vorstands über Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder einen Vereinsausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches/digitales Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Behandlung solcher Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit findet dreißig Minuten danach eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, Name des/der Versammlungsleiters/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9
Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern und dem/der Kassier/erin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei dieser Personen vertreten. Die Mitgliederversammlung kann bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstands

Der Verein wird vom Vorstand geleitet; er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung deren Tagesordnung,
(b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
(e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
(f) Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem ‚Betrag von mehr als 1.000 €.

§ 11
Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch stellvertretende Vorsitzende rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Sitzung wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderungen durch einen/eine Stellvertreter/in geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der die Sitzung leitenden Person.
(2) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das von der die Sitzung leitenden Person und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.

§ 12
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen aufgebracht.
(2) Der/die Kassier/erin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur nach Genehmigung durch den/die Vorsitzende/n oder einem/r Stellvertreter/in geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.